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Unsere Allgemeinen Reisebedingungen:
Ø
1. Abschluss des Reisevertrages
Ø
2. Bezahlung
Ø
3. Leistungen
Ø
4. Leistungs- und Preisänderungen
Ø
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
Ø
6. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
Ø
7. Fremdleistungen
Ø
8. Gewährleistung
Ø
9. Beschränkung der Haftung
Ø
10.
Mitwirkungspflicht
Ø
11. Ausschluss von
Ansprüchen und Verjährung
Ø
12. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Ø
13.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Ø
14.
Gerichtsstand
Allgemeine
Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der
Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder
fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für
alle in der Anmeldung Mitaufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der
Annahme durch den Reiseveranstalter zu Stande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das
er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der
Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2.
Bezahlung
Weiche Leistungen
vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im
Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird
3.
Leistungen
Weiche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
Der
Reiseveranstalter behält sich vor die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang
zu ändern wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als vier Monate liegen
5.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde
kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren:
I. Gruppenreisen
bis 95. Tag vor
Reiseantritt 20%
94. bis 45. Tag vor Reiseantritt 25%
44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 65%
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt
80%
ab 6. Tag vor Reiseantritt
90%
am Reiseantrittstag
100%
Dem
Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm
geforderte Pauschale.
Auf Wunsch schließen wir gerne eine Reiseversicherung für Sie ab.
III.
Andere Reisearten
Die in
den Ziffern 1 und 11 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der
Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten
Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der
Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der Reiseveranstalter bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen.
5.2.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die
durch die Teilnahme des Ersatzreisenden entstehenden Mehrkosten betragen
mindestens pauschal 20,- €, bei Gruppenreisen pauschal 50,- €.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten
6.Rücktritt und
Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgen den Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen
a) Ohne Einhaltung
einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis
b) Bis
2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis
4 Wochen vor Reiseantritt:
Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht
zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass
die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf
diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so
erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück
d)
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der
Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last
7.
Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein
entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der
Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher
nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm
auf Wunsch zugänglich zu machen sind
8.
Gewährleistung
8.1.
Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt.
8.2.
Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen Minderung Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
weichem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu
dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein,
soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen
8.3.
Kündigung des Vertrage
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die
in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.4.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat
9.
Beschränkung der Haftung
9.1
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Die
Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4.090,-
€. Liegt der Reisepreis über 1.363,- €, ist die Haftung auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
9.3. Der
Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung oder Zusatzleistung
gekennzeichnet werden.
9.4. Ein
Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit ausgeschlossen.
9.5. Kommt dem
Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich
die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet nach dem für
diese geltenden Garantiestimmungen.
9.6 Kommt dem
Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffartgesetzes
10.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen
Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der
Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des
Reisenden verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an
dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an
dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
12.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche
Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften,
sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
13.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge
14.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Reiseservice Nord oHG
Görigk &
Schoppmeier
Hungerfennenweg 14
25899 Niebüll
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